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Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung (InsO), die am 1. Januar 1999 in Kraft getreten
ist, hat die bisherige Konkurs- und die Vergleichsordnung sowie in den
neuen Ländern die Gesamtvollstreckungsordnung abgelöst und
ein für die ganze Bundesrepublik einheitliches Insolvenzrecht
geschaffen. Die Neuregelungen der Insolvenzordnung ist am 1. Dezember
2001 in Kraft getreten.
Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren?
Folgende SchuldnerInnen müssen das Regelinsolvenzverfahren beantragen:
1. aktuell Selbständige
2. ehemals Selbständige mit 20 oder mehr Gläubigern
3. ehemals Selbständige mit Forderungen aus Arbeitsverhältnissen.
Alle anderen beantragen das Verbraucherinsolvenzverfahren.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren verläuft in vier Stufen:
a)
Der Schuldner hat zunächst eine außergerichtliche Einigung
mit seinen Gläubigern zu versuchen. Unterstützt wird er dabei
von einer Schuldnerberatungsstelle, einem Rechtsanwalt, Notar,
Steuerberater oder einer vergleichbar geeigneten Person. Diese Stelle
bescheinigt das Scheitern des außergerichtlichen
Einigungsversuches.
b)
Misslingt der außergerichtliche Einigungsversuch, folgt das
gerichtliche Insolvenzverfahren. In einem ersten Abschnitt kann das
Gericht nochmals versuchen, auf der Grundlage eines vom Schuldner
vorgelegten Schuldenbereinigungsplans eine Einigung zwischen
Gläubigern und Schuldnern herbeizuführen. Dabei hat es auch
die Möglichkeit, die Zustimmung einzelner Gläubiger unter
bestimmten Voraussetzungen zu ersetzen, wenn der Plan inhaltlich
angemessen ist.
c)
Kommt auch der Schuldenbereinigungsplan nicht zustande oder erscheint
die Durchführung des gerichtlichen
Schuldenbereinigungsplanverfahrens von vornherein aussichtslos, wird
ein vereinfachtes Insolvenzverfahren durchgeführt.
d)
Wenn der Schuldner anschließend noch sechs Jahre lang seine
Gläubiger bestmöglich befriedigt, wird er von seinen
restlichen Verbindlichkeiten befreit.
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Weitere Infos im Internet:
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